2. 2.1. Unter der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage war die IV- Stelle nach der Rechtsprechung verpflichtet, eine ärztliche Begutachtung in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen, wenn die versicherte Person geltend machte, eine Begutachtung sei nicht erforderlich (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] Rz. 2076.4, Stand 1. Januar 2018). Der neue Art. 43 Abs. 1bis ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger Art und Umfang der erforderlichen -4-