Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 263) zu Recht an der Durchführung einer bidisziplinären Verlaufsbegutachtung durch die SMAB AG St. Gallen festhielt.