Aufgrund der anlässlich der psychiatrischen Begutachtung verweigerten Laboruntersuchung und der dadurch verunmöglichten konkreten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit durch die Gutachter, erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem RAD eine mehrmonatige Auflage zur Suchtmittelabstinenz sowie regelmässiger Suchtmittel- und Medi- kamentenspiegel-Kontrolle und bot ihn im Anschluss – nach erneuter Rücksprache mit dem RAD – zu einer bidisziplinären (Rheumatologie, Psychiatrie) Verlaufsbegutachtung durch die SMAB AG St. Gallen auf.