und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Da ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens am 1. Oktober 2017 hätte entstehen können (vgl. Anmeldung vom 19. April 2017 [VB 5] und Art. 29 Abs. 1 IVG) und seit Juli 2017 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. E. 5.3. hiervor), ist das Erfordernis von Art. 28 Abs. 2 lit. b IVG einer ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat das Rentenbegehren demnach mit Verfügung vom 19. Juli 2023 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.