Hinsichtlich des Umstands, dass der Beschwerdeführer bezüglich der somatischen Beschwerden (Rücken-, Nacken- und Armbeschwerden) nach eigenen Angaben weiterhin in Behandlung steht und dass diesbezüglich weitere Kontrollen geplant sind sowie auch eine Anmeldung für neurologische und neurochirurgische Abklärungen erfolgt ist (vgl. Beschwerde S. 7 f.), ist festzuhalten, dass sich daraus keine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung seit der SMAB-Begutachtung ableiten lässt, zumal diese Beschwerden bereits im Zeitpunkt der Begutachtung bekannt waren.