Zum Bericht von med. pract. K._____ vom 11. September 2023 hielt RAD-Arzt Dr. med. E._____ sodann nachvollziehbar fest, dieser erlaube keinen Rückschluss auf eine dauerhaft quantitativ geminderte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es würden darin keine Befunde mitgeteilt, obwohl solche für eine Stellungnahme zum Gesundheitszustand unabdingbare Voraussetzung seien (VB 220 S. 1). RAD-Arzt Dr. med. E._____ setzte sich folglich detailliert mit den seit der - 10 -