VB 214] und dessen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgte Aktennotiz vom 12. Oktober 2023 [VB 220]). Dieser verfügt durchaus über die zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung des somatischen Zustands (Degenerationen am Rücken und an den Kniegelenken sowie Schulterbeschwerden; vgl. Beschwerde S. 7 f.) erforderlichen fachlichen Qualifikationen.