5.2. 5.2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie ohne die notwendigen und vom Gericht angeordneten Abklärungen der somatischen Erkrankungen zum Schluss gekommen sei, dass er vollständig arbeitsfähig sei. So habe RAD-Arzt Dr. med. I._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nur das Gutachten von Dr. med. D._____ bewertet, ohne die somatischen Beschwerden zu berücksichtigen, wobei er letzteres aufgrund der Tatsache, dass er Facharzt für Psychiatrie sei, auch gar nicht rechtsgenüglich hätte tun können (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). -9-