Dass der Beschwerdeführer den Führerausweis der Kategorie C/E aufgrund seiner Erkrankung hätte abgeben müssen (vgl. Beschwerde S. 6), ergibt sich aus den Akten folglich nicht. Zu beachten ist, dass die Bestimmungen betreffend die medizinischen Mindestanforderungen für das Führen von Fahrzeugen bei Führerausweisen der Kategorien B und C hinsichtlich der Einnahme von Medikamenten sowie des Vorliegens psychischer Störungen fast identisch sind (vgl. Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung).