12.1 S. 3) grundsätzlich zumutbar ist. Gegenüber dem Gutachter berichtete der Beschwerdeführer im Übrigen auch, dass er einen Führerweis besitze, der ihm nie entzogen worden sei (VB 202.1 S. 18). Ausserdem gab er an, mit dem Auto zur Begutachtung angereist zu sein (VB 202.1 S. 19). Dass der Beschwerdeführer den Führerausweis der Kategorie C/E aufgrund seiner Erkrankung hätte abgeben müssen (vgl. Beschwerde S. 6), ergibt sich aus den Akten folglich nicht.