Demnach erkannte Dr. med. D._____ trotz der vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikation keine Einschränkungen der Konzentration, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich bei den Einschätzungen der behandelnden Ärzte lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist daher gestützt auf die einleuchtende Einschätzung von Dr. med. D._____ davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch die angestammte Tätigkeit als "Lastwagenfahrer" (vgl. Angaben der damaligen Arbeitgeberin; VB 12.1 S. 3) grundsätzlich zumutbar ist.