Im Vordergrund würden die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers stehen. Dieser habe zwar die Symptome einer depressiven Störung genannt, objektiv würden aber keine der massgebenden Symptome, die erforderlich seien, um eine (allfällig andauernde) depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können, in ausreichender Schwere bzw. in ausreichender Länge bestehen. Depressive Syndrome [recte wohl: Symptome] seien im Fall des Beschwerdeführers Ausdruck seiner Überforderung aufgrund akzentuierter Persönlichkeitszüge und sozialer Belastungen (VB 202.1 S. 35 f.).