5.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Tätigkeit als LKW-Chauffeur bzw. Chauffeur von Lieferwagen, die hohe Anforderungen an die Konzentration stelle, sei ihm – entgegen der Beurteilung des Gutachters Dr. med. D._____ – schon aufgrund der sehr umfangreichen Medikation nicht mehr zumutbar. Dies gehe auch aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 4. Mai 2023 hervor. Die hochdosierte Medikation habe zu einer Einschränkung wegen einer Konzentrationsstörung und somit auch zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit geführt (Beschwerde S. 6 f.).