5. 5.1. 5.1.1. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des Gutachtens von Dr. med. D._____ vom 17. Januar 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilte der Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 202.1 S. 2 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 202.1 S. 13 ff.) einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.