3.2. Im Nachgang zum Urteil VBE.2021.276 vom 28. September 2021 (VB 178), mit welchem das Versicherungsgericht die Sache insbesondere aufgrund der unvollständigen retrospektiven Beurteilung des psychiatrischen SMAB-Gutachters zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen an die -5- Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hatte, veranlasste diese eine weitere psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D._____ (Gutachten vom 17. Januar 2023; VB 202.1). Dieser stellte folgende Diagnosen (VB 202.1 S. 32):