Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden zwar keine gestellt (VB 153.1 S. 6 ff.), die Gutachter hielten indes fest, dass aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 keine Tätigkeiten auf Gerüsten, Leitern oder an laufenden Maschinen ausgeübt werden sollten. Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, ohne häufige Gerüst- und Leitertätigkeiten sowie ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule (VB 153.1 S. 9). In der angestammten Tätigkeit als "LKW-Fahrer" sowie in sämtlichen entsprechend angepassten Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Im Längsschnittverlauf sei