Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, da dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D._____ aufgrund verschiedener Mängel kein Beweiswert zukomme und die Beschwerdegegnerin seine somatischen Beschwerden nicht berücksichtigt habe, seien zur Beurteilung seines Leistungsanspruchs weitere Abklärungen erforderlich (Beschwerde S. 5 ff.). 1.2. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Juli 2023 (VB 216) zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.