1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens – unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. med. D._____ vom 17. Januar 2023 und auf die Beurteilung ihres RAD – damit, dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 216). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, da dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___