In der Folge wies sie das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. April 2019 ab. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht diese Verfügung mit Urteil VBE.2019.390 vom 16. Januar 2020 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.