Im Ergebnis ist der durch die Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (rentenausschliessender Invaliditätsgrad) korrekt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 104'002.25 (vgl. E. 7.3.2. hiervor), einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 65'322.10 (Fr. 5'261.00 x 12 / 40 x 41.7 / 106.8 x 106.0) und einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit (VB 45; E. 3.1.) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'680.10 und damit ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 37.2 %. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. - 10 -