Davon abgesehen bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auch für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und noch leichte Arbeiten verrichten können (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.3). Den weiteren Akten sind schliesslich keine anderen einen Abzug begründenden Umstände zu entnehmen, weshalb insgesamt (vgl. zur gesamthaften Schätzung SVR 2021 IV Nr. 7 S. 19, 8C_151/2020 E. 6.3.2, SVR 2020 IV Nr. 50 S. 171, 9C_663/2019 E. 4, und SVR 2017 IV Nr. 91 S. 284, 8C_320/2017 E. 3.3.1) kein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist.