E. 3.1.), kommt denn auch kein Abzug aufgrund des Beschäftigungsgrades in Betracht. Was sodann das Kriterium der Dienstjahre betrifft, ist zu erwähnen, dass die Bedeutung dieses Merkmals im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist, weshalb der langen Betriebszugehörigkeit (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto in VB 14, wonach der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren selbstständig ist) vorliegend praxisgemäss keine relevante Bedeutung zukommt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2).