Dass dem Beschwerdeführer nur leichte Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. VB 45; E. 3.1.), ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer vorliegend in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. VB 45; E. 3.1.), kommt denn auch kein Abzug aufgrund des Beschäftigungsgrades in Betracht.