7.4.2. Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die LSE-Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, des Jahres 2020 abgestellt (vgl. diesbezüglich Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2) und dem Beschwerdeführer Einkünfte, welche dieser bei Aufnahme einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit erzielen könnte, angerechnet. So hat sich eine versicherte Person unter Umständen im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen zu lassen, welche sie bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit und Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätig-