Da das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen vorliegend jedoch starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist, hätte sie dabei jedoch auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abstellen müssen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Auch bei der Berücksichtigung des in den letzten fünf Jahren erzielten Einkommens gemäss Auszug aus dem individuellen Konto sowie der bis 2021 eingetretenen Lohnentwicklung würde jedoch lediglich ein Valideneinkommen von Fr. 104'002.25 resultieren (Auszug aus dem individuellen Konto in VB 14; Fr. 90'000.00 /