134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.5.2). 7.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen grundsätzlich zu Recht auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt. Da das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen vorliegend jedoch starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist, hätte sie dabei jedoch auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abstellen müssen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen).