Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellen in seiner Branche im Kompetenzniveau 1 mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % abzustellen. Zudem sei aufgrund seiner fehlenden Berufsausbildung, seiner mangelnden Deutschkenntnisse, seines Alters, seiner Nationalität, seines Beschäftigungsgrads und sinngemäss auch der Tatsache, dass er praktisch einhändig sei, ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % vorzunehmen (Beschwerde S. 3 ff.).