Dies begründet er jedoch nicht weiter. Im Übrigen datiert sowohl der Bericht der Praxisklinik C._____ AG vom 11. September 2023 betreffend die Konsultation vom 22. August 2023 (BB 4) als auch das von diesen ausgestellte Ärztliche Zeugnis vom 7. September 2023 (BB 5) nach dem Verfügungserlass (vgl. E. 5.). Auf die Aktenbeurteilung (vgl. E. 3.2.) von -6- Dr. med. B._____, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit, welche nur aus Büroarbeiten besteht und keine Bewegung des Armes über Schulterhöhe benötigt, zu 100 % arbeitsfähig sei (VB 45; E. 3.1.), kann daher abgestellt werden.