Zur Verlaufskontrolle vom 30. Mai 2023 sei der Beschwerdeführer zudem nicht erschienen (E-Mail der Praxisklinik C._____ AG vom 5. Juni 2023 in VB 61). Der Orthopäde der Praxisklinik C._____ AG attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 11. September 2023 sodann zwar eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis Ende Jahr. Dabei bezog er sich jedoch in erster Linie auf die angestammte Tätigkeit als Kanalarbeiter (BB 4; vgl. diesbezüglich dessen Ausführungen bei der Sozialanamnese). Erst im Ärztlichen Zeugnis vom 7. September 2023 dehnte er die Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf eine angepasste (körperlich leichtere) Tätigkeit aus. Dies begründet er jedoch nicht weiter.