Der Befund einer persistierenden Pseudoparese, wie er in der Folge im Bericht vom 11. September 2023 erhoben wurde, wurde weder im Bericht der Praxisklinik C._____ AG vom 4. April 2023 noch in einem anderen Bericht erwähnt. Zwar wurde verschiedentlich ausgeführt, der Beschwerdeführer könne den linken Arm nicht über Bauchhöhe heben (Bericht der Praxisklinik C._____ AG vom 22. Juni 2021 in VB 43.1 S. 1 f.). Davon ging jedoch auch RAD-Ärztin Dr. med. B._____ aus (VB 45; E. 3.1.). Eine weitergehende Einschränkung des Armes wurde von keinem Mediziner festgestellt. Zur Verlaufskontrolle vom 30. Mai 2023 sei der Beschwerdeführer zudem nicht erschienen (E-Mail der Praxisklinik C.___