6.2. Auf den mit Beschwerde vom 13. September 2023 eingereichten Arztbericht vom 11. September 2023 kann sodann nicht abgestellt werden. So wird darin ausgeführt, der Patient habe weiterhin etwa im gleichen Umfang Schmerzen wie vor dem Eingriff und er könne die Schulter nur ungenügend einsetzen (BB 4; E. 4.2.). Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 18. November 2022, welcher vor dem Eingriff datiert, habe der Beschwerdeführer jedoch ausgeführt, dass keine Schmerzen bestünden. Auch habe eine hervorragende Schulterfunktion ohne Schmerzsymptomatik vorgelegen (VB 60 S. 2 f.). Im Bericht der Praxisklinik C.__