6. 6.1. Die Ausführungen von Dr. med. B._____, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit, welche nur aus Büroarbeiten besteht und keine Bewegung des Armes über Schulterhöhe benötigt, zu 100 % zumutbar sei (VB 45; E. 3.1.), sind nachvollziehbar. So führten auch die Mediziner der Praxisklinik C._____ AG in ihrem Bericht vom 7. Januar 2021 aus, eine Arbeitsfähigkeit sei für Büroarbeiten ohne Bewegung des Armes über Schulterhöhe zu 100 % möglich (VB 16 S. 2, VB 21).