5. Betreffend die mit Beschwerde vom 13. September 2023 eingereichten Unterlagen (BB 3 bis 6) ist zu erwähnen, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen nach dem Sachverhalt zu beurteilen hat, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 130 V 138 E. 2.1 S. 140; 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde der (medizinische) Sachverhalt massgebend ist, der am 11. August 2023, dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin (VB 65), vorgelegen hat.