im Anschluss an die mündliche Anfrage am 24. Juli 2023 ausführte, der Verlauf bis April 2023 sei regelrecht. In der angestammten Tätigkeit bestehe bereits wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei nicht wahrgenommener Verlaufskontrolle sei weiterhin ein erfolgreicher Verlauf anzunehmen. Bei erfolgter Operation am 15. Februar 2023 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als drei Monaten auszugehen. Spätestens danach sei in angepasster Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar (VB 62). 3.2. Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen -4-