3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 11. August 2023 (VB 65) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10. November 2022. Diese führte aus, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 27. Juli 2020 und auch zukünftig aufgrund der Schulterproblematik links nicht mehr zumutbar. Es werde bereits eine Implantation einer Schulterprothese diskutiert.