Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.380 / dr / fi Art. 158 Urteil vom 2. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Vorsitz Oberrichterin Möckli Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 11. August 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1962 geborene und selbstständig in der Kanalreinigung und im Trans- port tätige Beschwerdeführer meldete sich am 14. Dezember 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rah- men der daraufhin erfolgten Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin unter anderem die Akten der Taggeldversicherung und die Beurteilung ih- res Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Nach durchgeführtem Vor- bescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. August 2023 ab. 2. 2.1. Am 13. September 2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Be- schwerde gegen die Verfügung vom 11. August 2023 und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 11.08.2023 sei aufzuheben. 2. Es sei der maximal mögliche Abzug von 25 % vom Tabellenlohn zu gewähren. 3. Es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zuzusprechen. 4. Eventualiter: Es sei der medizinische Sachverhalt in Zusammenhang mit den abzugsrelevanten leidensbedingten Einschränkungen sowie den wirtschaftlichen Abzugsfaktoren angemessen abzuklären, bevor ein neuer Rentenentscheid erlassen wird. - Unter Kosten und Entschädigungsfolge -" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. August 2023 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 65) zu Recht abgewiesen hat. 2. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Wei- terentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, -3- BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Ent- sprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis Ende 2021 nach den altrechtlichen Bestimmungen und ab Januar 2022 nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.). Letzteres gilt bei dem am 1. Januar 2022 über 55-jährigen Beschwerdeführer jedenfalls dann, wenn nicht bereits vor dem 1. Januar 2022 ein Rentenanspruch entstanden ist (vgl. lit. c der Über- gangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2023 vom 5. September 2024 E. 3). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 11. August 2023 (VB 65) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10. No- vember 2022. Diese führte aus, dem Beschwerdeführer sei die ange- stammte Tätigkeit seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 27. Juli 2020 und auch zukünftig aufgrund der Schulterproblematik links nicht mehr zumut- bar. Es werde bereits eine Implantation einer Schulterprothese diskutiert. Eine angepasste Tätigkeit, welche nur aus Büroarbeiten besteht und keine Bewegung des Armes über Schulterhöhe benötigt, sei dem Beschwerde- führer zu 100 % zumutbar. Auch mit einer Schulterprothese wäre sechs Monate nach der Operation eine sehr leichte Tätigkeit vollschichtig zumutbar (VB 45). Nachdem der Beschwerdeführer auf Anfrage mitgeteilt hatte, er werde im Februar 2023 an der linken Schulter operiert (vgl. Aktennotiz vom 10. Feb- ruar 2023 in VB 53), führte RAD-Ärztin Dr. med. B._____ infolge mündli- cher Anfrage am 20. April 2023 aus, es sei trotz regelrechtem Verlauf die zweite postoperative Kontrolle abzuwarten (VB 56). In der Folge nahm der Beschwerdeführer den Konsultationstermin vom 30. Mai 2023 nicht wahr (vgl. die E-Mail vom 5. Juni 2023 in VB 61), weshalb Dr. med. B._____ im Anschluss an die mündliche Anfrage am 24. Juli 2023 ausführte, der Ver- lauf bis April 2023 sei regelrecht. In der angestammten Tätigkeit bestehe bereits wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei nicht wahrgenommener Verlaufskontrolle sei weiterhin ein erfolgreicher Verlauf anzunehmen. Bei erfolgter Operation am 15. Februar 2023 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als drei Monaten auszugehen. Spätestens danach sei in an- gepasster Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar (VB 62). 3.2. Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen -4- Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, seine linke Schulter sei stark beeinträchtigt. Die Beweglichkeit sei massiv eingeschränkt (Be- schwerde S. 2) und er habe Schmerzen in der Schulter. Diese Einschrän- kungen und Schmerzen seien in der Zwischenzeit, insbesondere seit der Operation im Februar 2023, nicht weniger, sondern stärker geworden. So fühle es sich an, als würde er praktisch einhändig arbeiten. Auch in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit sei er 50 % arbeitsunfähig (Beschwerde S. 3). 4.2. Mit Beschwerde vom 13. September 2023 reichte der Beschwerdeführer unter anderem den Bericht der Praxisklinik C._____ AG vom 11. Septem- ber 2023 (betreffend die Konsultation vom 22. August 2023) ein. Die Medi- ziner führten darin aus, der Verlauf sei leider unbefriedigend. Der Patient habe weiterhin etwa im gleichen Umfang wie vor dem Eingriff Schmerzen und könne die Schulter im Alltag ungenügend einsetzen. Es liege eine per- sistierende Pseudoparese und eine stark abgeschwächte Aussenrotations- kraft vor. Dabei empfahlen sie die Implantation einer inversen Prothese. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis Ende Jahr 50 % (Beschwerdebei- lage [BB] 4). Im Ärztlichen Zeugnis der Praxisklinik C._____ AG vom 7. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer sodann vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die gegen- wärtige als auch für eine angepasste (körperlich leichtere) Tätigkeit attes- tiert, da dieser regelmässig Ruhepausen benötige (BB 5). 5. Betreffend die mit Beschwerde vom 13. September 2023 eingereichten Un- terlagen (BB 3 bis 6) ist zu erwähnen, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsver- fügungen nach dem Sachverhalt zu beurteilen hat, der zur Zeit des Verfü- gungserlasses gegeben war (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 130 V 138 E. 2.1 S. 140; 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde der (medizinische) Sachverhalt massgebend ist, der am 11. August 2023, dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin (VB 65), vorgelegen hat. Berichte, die sich über diesen Zeitraum aussprechen, sind jedoch – auch wenn sie erst nach dem Verfügungserlass datieren – zu berücksichti- gen (Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). -5- 6. 6.1. Die Ausführungen von Dr. med. B._____, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit, welche nur aus Büroarbeiten besteht und keine Bewegung des Armes über Schulterhöhe benötigt, zu 100 % zumutbar sei (VB 45; E. 3.1.), sind nachvollziehbar. So führten auch die Mediziner der Praxisklinik C._____ AG in ihrem Bericht vom 7. Januar 2021 aus, eine Ar- beitsfähigkeit sei für Büroarbeiten ohne Bewegung des Armes über Schul- terhöhe zu 100 % möglich (VB 16 S. 2, VB 21). 6.2. Auf den mit Beschwerde vom 13. September 2023 eingereichten Arztbe- richt vom 11. September 2023 kann sodann nicht abgestellt werden. So wird darin ausgeführt, der Patient habe weiterhin etwa im gleichen Umfang Schmerzen wie vor dem Eingriff und er könne die Schulter nur ungenügend einsetzen (BB 4; E. 4.2.). Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 18. November 2022, welcher vor dem Eingriff datiert, habe der Beschwerdeführer jedoch ausgeführt, dass keine Schmerzen bestün- den. Auch habe eine hervorragende Schulterfunktion ohne Schmerzsymp- tomatik vorgelegen (VB 60 S. 2 f.). Im Bericht der Praxisklinik C._____ AG vom 4. April 2023 wurde sodann ein regelrechter Verlauf nach der Opera- tion im Februar 2023 beschrieben. Der Beschwerdeführer habe über eine Reduktion der Schmerzen bei weiterhin bestehenden Einschränkungen be- richtet. Eine inverse Schulterprothese habe dieser weiterhin nicht ge- wünscht (VB 55 S. 2 f.). Der Befund einer persistierenden Pseudoparese, wie er in der Folge im Bericht vom 11. September 2023 erhoben wurde, wurde weder im Bericht der Praxisklinik C._____ AG vom 4. April 2023 noch in einem anderen Bericht erwähnt. Zwar wurde verschiedentlich aus- geführt, der Beschwerdeführer könne den linken Arm nicht über Bauchhöhe heben (Bericht der Praxisklinik C._____ AG vom 22. Juni 2021 in VB 43.1 S. 1 f.). Davon ging jedoch auch RAD-Ärztin Dr. med. B._____ aus (VB 45; E. 3.1.). Eine weitergehende Einschränkung des Armes wurde von keinem Mediziner festgestellt. Zur Verlaufskontrolle vom 30. Mai 2023 sei der Be- schwerdeführer zudem nicht erschienen (E-Mail der Praxisklinik C._____ AG vom 5. Juni 2023 in VB 61). Der Orthopäde der Praxisklinik C._____ AG attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 11. September 2023 sodann zwar eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis Ende Jahr. Dabei bezog er sich jedoch in erster Linie auf die angestammte Tätigkeit als Kanalarbeiter (BB 4; vgl. diesbezüglich dessen Ausführungen bei der Sozialanamnese). Erst im Ärztlichen Zeugnis vom 7. September 2023 dehnte er die Arbeits- unfähigkeit von 50 % auf eine angepasste (körperlich leichtere) Tätigkeit aus. Dies begründet er jedoch nicht weiter. Im Übrigen datiert sowohl der Bericht der Praxisklinik C._____ AG vom 11. September 2023 betreffend die Konsultation vom 22. August 2023 (BB 4) als auch das von diesen aus- gestellte Ärztliche Zeugnis vom 7. September 2023 (BB 5) nach dem Ver- fügungserlass (vgl. E. 5.). Auf die Aktenbeurteilung (vgl. E. 3.2.) von -6- Dr. med. B._____, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tä- tigkeit, welche nur aus Büroarbeiten besteht und keine Bewegung des Ar- mes über Schulterhöhe benötigt, zu 100 % arbeitsfähig sei (VB 45; E. 3.1.), kann daher abgestellt werden. 7. 7.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). 7.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 2019 gestützt auf den Aus- zug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers ein Validenein- kommen von Fr. 100'000.00. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens des Jahres 2021 stützte sie sich auf die Tabelle TA1, Total, Kompetenzni- veau 1, der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesam- tes für Statistik (BfS) des Jahres 2020, wobei sie die betriebsübliche wö- chentliche Arbeitszeit sowie die bis 2021 eingetretene Lohnentwicklung be- rücksichtigte, was ein Invalideneinkommen von Fr. 65'322.00 ergab. Bei ei- ner Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'678.00, was einem (rentenausschliessen- den) Invaliditätsrad von 35 % entspricht (Verfügung vom 11. August 2023 in VB 65). Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei zur Ermittlung des Invalidenein- kommens auf die LSE-Tabellen in seiner Branche im Kompetenzniveau 1 mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % abzustellen. Zudem sei aufgrund seiner fehlenden Berufsausbildung, seiner mangelnden Deutschkenntnisse, sei- nes Alters, seiner Nationalität, seines Beschäftigungsgrads und sinnge- mäss auch der Tatsache, dass er praktisch einhändig sei, ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % vorzunehmen (Beschwerde S. 3 ff.). 7.3. 7.3.1. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Per- son erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht- sprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der -7- überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue- rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst an- geknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits- schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.5.2). 7.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen grundsätzlich zu Recht auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt. Da das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen vorliegend jedoch starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf- weist, hätte sie dabei jedoch auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abstellen müssen (vgl. das Urteil des Bun- desgerichts 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2.2 mit Hinwei- sen). Auch bei der Berücksichtigung des in den letzten fünf Jahren erzielten Einkommens gemäss Auszug aus dem individuellen Konto sowie der bis 2021 eingetretenen Lohnentwicklung würde jedoch lediglich ein Validen- einkommen von Fr. 104'002.25 resultieren (Auszug aus dem individuellen Konto in VB 14; Fr. 90'000.00 / 103.5 x 106.0 + Fr. 105'000.00 / 104.1 x 106.0 + Fr. 91'668.00 / 104.6 x 106.0 + Fr. 126'939.00 / 105.1 x 106.0 + Fr. 100'000.00 / 106.0 x 106.0). 7.4. 7.4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel- cher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidi- tät eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Ar- beitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr ver- bleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er- scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). -8- Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen An- gaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon- kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An- haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä- higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalidenein- kommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schät- zen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). Die Gewährung oder Verweigerung des Abzuges im Grundsatz ist eine Rechtsfrage, die Festlegung des Abzuges bis 25 % eine Ermessensfrage (MEYER/REICH- MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 104 ff. zu Art. 28a IVG). 7.4.2. Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die LSE-Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, des Jah- res 2020 abgestellt (vgl. diesbezüglich Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2) und dem Beschwerdeführer Einkünfte, welche dieser bei Aufnahme einer leidensangepassten Erwerbs- tätigkeit erzielen könnte, angerechnet. So hat sich eine versicherte Person unter Umständen im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte an- rechnen zu lassen, welche sie bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit und Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätig- keit zumutbarerweise verdienen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.5.2). Eine Betriebsaufgabe ist da- bei nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Be- trieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhal- ten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_888/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3.1; 9C_621/2017 vom 11. Ja- nuar 2018 E. 2.2.1 mit Hinweis). 7.4.3. Was den beantragten Abzug vom Tabellenlohn betrifft, ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer im Rahmen seines Zumutbarkeitsprofils Hilfsarbeitertätigkeiten im untersten Kompetenzniveau in Betracht kommen -9- (vgl. VB 45; E. 3.1.). Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt jedoch altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2). Für einen al- tersbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht damit vorliegend kein Raum. Dass dem Beschwerdeführer nur leichte Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. VB 45; E. 3.1.), ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zu- mal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 be- reits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer vorliegend in einer angepassten Tä- tigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. VB 45; E. 3.1.), kommt denn auch kein Abzug aufgrund des Beschäftigungsgrades in Betracht. Was sodann das Kriterium der Dienstjahre betrifft, ist zu erwähnen, dass die Bedeutung die- ses Merkmals im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungs- profil ist, weshalb der langen Betriebszugehörigkeit (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto in VB 14, wonach der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren selbstständig ist) vorliegend praxisgemäss keine relevante Be- deutung zukommt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer kann bei betroffener nicht dominanter Hand sodann noch vollzeitig leichte Tätigkeiten ohne Be- wegung des Armes über Schulterhöhe ausführen (VB 45; E. 3.1.). Von fak- tischer Einarmigkeit ist unter diesen Umständen nicht auszugehen. Davon abgesehen bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend re- alistische Betätigungsmöglichkeiten auch für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und noch leichte Arbeiten verrichten können (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.3). Den weiteren Akten sind schliesslich keine an- deren einen Abzug begründenden Umstände zu entnehmen, weshalb ins- gesamt (vgl. zur gesamthaften Schätzung SVR 2021 IV Nr. 7 S. 19, 8C_151/2020 E. 6.3.2, SVR 2020 IV Nr. 50 S. 171, 9C_663/2019 E. 4, und SVR 2017 IV Nr. 91 S. 284, 8C_320/2017 E. 3.3.1) kein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist. Im Ergebnis ist der durch die Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (rentenausschliessender Invaliditäts- grad) korrekt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 104'002.25 (vgl. E. 7.3.2. hiervor), einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 65'322.10 (Fr. 5'261.00 x 12 / 40 x 41.7 / 106.8 x 106.0) und einer Ar- beitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit (VB 45; E. 3.1.) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'680.10 und damit ein (renten- ausschliessender) Invaliditätsgrad von 37.2 %. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. - 10 - 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 2. Dezember 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Roth Reisinger