3.2.3. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Leistungen für den Unfall vom 12. Juli 2020 folglich zu Recht verneint. -6- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Den Beschwerdeführerinnen stehen nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.