Es besteht kein Grund, den fraglichen Unfall als Nichtberufsunfall zu qualifizieren, nur weil die Beschwerdeführerin auf den Abschluss einer freiwilligen Versicherung nach UVG verzichtet hat. Überdies ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine Person, die im Teilzeitpensum selbstständig erwerbstätig ist und daneben noch in einem Anstellungsverhältnis beschäftigt ist, bei einem Verzicht auf den Abschluss einer freiwilligen Versicherung nach UVG im Falle eines Unfalls bei Ausübung der selbstständigen Tätigkeit besser gestellt sein soll als eine ausschliesslich selbstständig erwerbstätige Person.