Hinzuweisen ist auch darauf, dass im Falle, dass die Beschwerdeführerin 1 für ihre selbstständige Tätigkeit als Landwirtin eine freiwillige Versicherung nach Art. 4 Abs. 1 UVG abgeschlossen hätte, der entsprechende Unfallversicherer offensichtlich unter dem Titel "Berufsunfall" Leistungen für den Unfall vom 12. Juli 2020 zu erbringen hätte. Es besteht kein Grund, den fraglichen Unfall als Nichtberufsunfall zu qualifizieren, nur weil die Beschwerdeführerin auf den Abschluss einer freiwilligen Versicherung nach UVG verzichtet hat.