14), hatte das Bundesgericht darin doch ausschliesslich darüber zu befinden, ob ein unregelmässig Teilzeitbeschäftigter das Mindestpensum von wöchentlich acht Arbeitsstunden erreichte, um für Nichtberufsunfälle versichert zu sein. Hinzuweisen ist auch darauf, dass im Falle, dass die Beschwerdeführerin 1 für ihre selbstständige Tätigkeit als Landwirtin eine freiwillige Versicherung nach Art. 4 Abs. 1 UVG abgeschlossen hätte, der entsprechende Unfallversicherer offensichtlich unter dem Titel "Berufsunfall" Leistungen für den Unfall vom 12. Juli 2020 zu erbringen hätte.