Nämliches gilt betreffend das Urteil 8C_859/2012 des Bundesgerichts vom 29. Juli 2013, auf das sich die Beschwerdeführerin 1 beruft (vgl. Beschwerde S. 6 Rz. 14), hatte das Bundesgericht darin doch ausschliesslich darüber zu befinden, ob ein unregelmässig Teilzeitbeschäftigter das Mindestpensum von wöchentlich acht Arbeitsstunden erreichte, um für Nichtberufsunfälle versichert zu sein.