Die Version des UVG, welche dann am 1. Januar 2017 in Kraft trat, enthält nunmehr keine solche Regelung (vgl. Art. 8 UVG; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 30. Mai 2008 BBl 2008 5412, 5425; zum Ganzen THOMAS FLÜCKIGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 8 UVG). Aus dem Umstand, dass verschiedene Unfallversicherer in derartigen Fällen dennoch – ohne entsprechende Rechtspflicht – Leistungen erbringen, vermögen die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Nämliches gilt betreffend das Urteil 8C_859/2012 des Bundesgerichts vom 29. Juli 2013, auf das sich die Beschwerdeführerin 1 beruft (vgl. Beschwerde S. 6 Rz.