Die erste Auflage der 1. UVG-Revision hatte zwar noch vorgesehen, Art. 8 UVG durch einen dritten Absatz zu ergänzen. Dieser sollte sich der Einordnung von Unfällen widmen, die sich bei einer nicht freiwillig versicherten selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit ereignen. Es war beabsichtigt, die Praxis, wonach derartige Unfälle durch die Nichtberufsunfallversicherung übernommen werden, im Gesetz zu verankern. Die Vorlage wurde jedoch in der Frühjahrssession 2011 an den Bundesrat zurückgewiesen. Die Version des UVG, welche dann am 1. Januar 2017 in Kraft trat, enthält nunmehr keine solche Regelung (vgl. Art. 8 UVG;