3.2. 3.2.1. Aus den Akten geht hervor und es ist unbestritten, dass sich der Unfall vom 12. Juli 2020 ereignete, als die Beschwerdeführerin 1 ihre Berufstätigkeit als selbstständige Landwirtin ausübte. Damit sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Berufsunfalls erfüllt, denn die Definition eines Berufsunfalls nach Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG knüpft einzig an die Berufstätigkeit selbst an, bei deren Ausübung sich der Unfall ereignen muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8260/2010 vom 11. Januar 2012 E. 5.1). Es liegt somit unzweifelhaft ein – nicht bei der Beschwerdegegnerin versicherter – Berufsunfall im Sinne von Art. 7 UVG vor. -5-