1a UVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV), und sie hat auch keine -4- freiwillige Unfallversicherung (vgl. Art. 4 Abs. 1 UVG) abgeschlossen (VB 8). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob es sich beim Unfall vom 12. Juli 2020 um einen (nicht bei der Beschwerdegegnerin versicherten) Berufs- oder um einen Nichtberufsunfall handelt, wobei die Beschwerdegegnerin (nur) in letzterem Fall leistungspflichtig wäre.