2. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 mit einem Beschäftigungsgrad von 25 % bzw. einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8.5 Stunden als Köchin angestellt und in einem Pensum von 75 % als selbstständige Landwirtin im eigenen Betrieb tätig ist (VB 1; 4; 8). Aufgrund des Umstands, dass ihre wöchentliche Arbeitszeit als Köchin über acht Stunden liegt, ist sie bei der Beschwerdegegnerin nicht nur gegen Berufs-, sondern auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 7 UVG und Art. 13 Abs. 1 UVV). Als selbstständige Landwirtin ist sie nicht obligatorisch gegen Unfälle versichert (vgl. Art. 1a UVG i.V.m.