1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin 1 am 12. Juli 2020 erlittenen Unfall mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 (VB 21) zu Recht verneint hat.