Demgegenüber bringen die Beschwerdeführerinnen vor, weil sich der Unfall während der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit ereignet habe, sei er praxisgemäss als Nichtberufsunfall zu qualifizieren. Für diesen bestehe aufgrund des Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin 1 als Köchin eine Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin (Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 S. 5 f.; Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 S. 4 f.).