1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Leistungsverweigerung im Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 aus, es liege ein – nicht bei ihr versicherter – Berufsunfall vor, da sich der Unfall vom 12. Juli 2020 während der Ausübung der Haupterwerbstätigkeit als selbstständige Landwirtin und somit nicht während der Freizeit ereignet habe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 21 S. 3 f.). Demgegenüber bringen die Beschwerdeführerinnen vor, weil sich der Unfall während der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit ereignet habe, sei er praxisgemäss als Nichtberufsunfall zu qualifizieren.