2.2. Am 30. Januar 2023 erhob auch die Beschwerdeführerin 2 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2022 aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin habe für das Unfallereignis vom 12. Juli 2020 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 3. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." -3- Dieses Verfahren wurde unter der Nummer VBE.2023.49 erfasst.